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Besitz zur Gefahrenabwehr und Einsatz

 
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dancingcane



Anmeldungsdatum: 11.05.2007
Beiträge: 3450
Wohnort: ca. 65km vor den Toren Hamburgs

BeitragVerfasst am: Di Aug 09, 2016 2:38 pm    Titel: Besitz zur Gefahrenabwehr und Einsatz Antworten mit Zitat

Moin,

stellt sich mal eben folgende Frage:

Dancing Cane sammelt eiserne Rückhalteeinrichtungen und Polizeiequipment.
Fall 1...Dancing Driver hat Stress an der Haustür, eine finstere Gestallt, als Bettler getarnt, verschafft sich gewaltsam Einlass in den Flur, in Panik greift sich Dancing Driver einen Schlagstock und schlägt einfach zu. Es muss ja nicht gleich der Schädel knacken, schlimme Schmerzen reichen. Polizei kommt.....

Fall 2... Dancing Driver wacht Nachts auf, die Wohnung wird durchwühlt, mit einem Schlagstock in der Hand stellt sie die Täter, beide, also 2 greifen sie an, Dancing Driver schlägt zu, einer flüchtet, der andere bleibt mit Oberschenkelhalsbruch liegen, muss also mit Orange entsorgt werden. Natürlich wieder Polizei dabei.

Natürlich lag oder hing das Ding zufällig rum.

Wie sieht es rechtlich aus?
Ich gebe mal was vor:
- Besitz ja
- Führen im Haus ja
- Benutzen ja
- Notwehr ja
- rechtliche Konsequenz bezüglich Waffengesetz nein

Dabei handelt es sich in erster Linie nicht um einen Tonfa. Aber auch das wäre interessant.

Auf keinen Fall um einen EKA!

Gruß

DC 😀
_________________
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nwjs



Anmeldungsdatum: 28.12.2012
Beiträge: 271
Wohnort: Yuggoth

BeitragVerfasst am: Di Aug 09, 2016 4:24 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Kommt vermutlich nur auf den Richter an. Bei manchen ist es ja schon fahrlässige Körperverletzung, wenn der Einbrecher auf dem Grundstück in einen schlecht gesicherten Kellerfensterschacht stürzt.
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Andy58



Anmeldungsdatum: 23.07.2006
Beiträge: 3626
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: Di Aug 09, 2016 4:27 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich gehe mal davon aus, daß man so einen Schlagstock legal zuhause besitzen darf, in der Öffentlichkeit ist es wohl wie mit den meisten Messern, auch Brotmessern: Transport nur in einem abgeschlossenen Behältnis, es reicht aber billige Reißverschlußtasche, die mit billigstem Vorhängeschloß gesichert ist.

Dann würde ich sagen daß es sich bei den Fällen um Notwehr handelt, solange die Stöcke zufällig dort greifbar waren und nicht in Erwartung dieser Leute bereitgelegt wurden. Vorausgesetzt, daß die Notwehr angemessen war, d.h. ohne Schlagstock wäre eine Gegenwehr nicht möglich gewesen. Die Szene im Hausflur halte ich für relativ eindeutig, ob man beim Stellen eines Einbrechers dessen Verletzung in Kauf nehmen darf, weiß ich nicht. Entdeckt der Einbrecher jedoch einen, weil er z.B. ins Schlaf- oder Kinderzimmer kommt, darf man sich natürlich wehren.

Anders sieht es wohl aus, wenn man so einen Schlagstock gar nicht besitzen darf, dann sollte man sich lieber mit was anderem wehren, Schirm, Besenstiel, irgendein Kantholz...
_________________
Gruß
Andy

Leiter des Instituts für kulturhistorische Forschung, Fachbereich metallische Rückhalteeinrichtungen mit angeschlossener Manufaktur Wink
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flx



Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 587
Wohnort: Süd-Niedersachsen

BeitragVerfasst am: Di Aug 09, 2016 5:49 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Ohne jetzt Jurist zu sein: "Führen" irgendeines gefährlichen Gegenstandes gibt es sowieso immer nur außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstücks, also in der Öffentlichkeit. In den eigenen vier Wänden oder auf dem eigenen Grundstück darf man bei sich tragen, was man will, solange nicht schon der bloße Besitz verboten ist.

Bezüglich der Notwehr würde ich hier § 32 StGB und insbesondere § 33 StGB genau lesen. Hier: http://www.buzer.de/gesetz/6165/b16607.htm

Und wie in allen solchen Fällen: keine spontanen Angaben gegenüber der Polizei, damit man sich nicht noch selbst Schwierigkeiten bereitet.


Zuletzt bearbeitet von flx am Di Aug 09, 2016 5:53 pm, insgesamt einmal bearbeitet
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woll003



Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 27
Wohnort: Schleswig-Holstein

BeitragVerfasst am: Di Aug 09, 2016 5:52 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Entscheidend könnte sein, ob der andere bewaffnet ist.
Wenn nur du zur Waffe greifst und der andere unbewaffnet ist, dann könntest schlechte Karten haben.
Deine Aussichten würden in deinem Haus gegen einen Bewaffneten besser aussehen als außerhalb des Hauses gegen einen Unbewaffneten.
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dancingcane



Anmeldungsdatum: 11.05.2007
Beiträge: 3450
Wohnort: ca. 65km vor den Toren Hamburgs

BeitragVerfasst am: Di Aug 09, 2016 7:40 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Um das etwas zu veranschaulichen.
Ich gehe von der körperlichen Überlegenheit oder/und erhöhtem Agressionsverhalten des/der Eindringllings/le aus.
Bezüglich der Stellung der Personen im Haus gehe ich von einem Angriff gegen Leib und Leben aus. Nicht von einem sofortigen Angriff gegen die Personen ohne selbst angegriffen zu werden.

Es gab einen Mann in Hamburg der in Notwehr handelte weil sich 2 Personen unberechtigt und unsanft Zugang zu seinem Hausflur von außen verschafften.
Er wurde nur wegen unerlaubten Waffenbesitz (Schusswaffe ohne Waffenbesitzkarte) verantworten. Der Mann war >65 Jahre alt und den beiden Männern körperlich unterlegen. Da war der Gebrauch der Schusswaffe verhältnismäßig ohne das er wissen konnte ob die beiden Personen bewaffnet waren.
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DerGraueWolf



Anmeldungsdatum: 01.12.2004
Beiträge: 40
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: Di Aug 09, 2016 9:32 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zwar Hieb-Stichwaffe nach dem WaffG, aber keine verbotene Waffe (insofern kein Totschläger oder sonstiges nach der Verbotsliste Anhang WaffG.) Teleskopschlagstöcke, Tonfas und Abdrängstöcke ("Gummiknüppel") sind nicht verboten. (Der klassische Totschläger hat vorn in einer Kapsel eine frei fliegende Kugel drin.) Teleskopschlagstöcke mit runder Kugel vorn dran sind keine Totschläger.
Besitz und Führen im befriedeten Besitztum (wäre also auch der Garten wenn eingezäunt) erlaubt.
Keinerlei Verstoß gegen das WaffG, auch wenn die Polizei den Gegenstand bei einer Körperverletzung erstmal sicherstellt.

zur Notwehr: Ich ergänze einen Fund aus den Tiefen des webs: "Ein Notwehrexzess liegt nach § 33 des Strafgesetzbuches (StGB) dann vor, wenn der Täter (also hier der Überfallene, der sich wehrt) die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Die (Rechts-)Folge eines solchen Exzesses ist, dass die Tat straffrei bleibt, da der Täter (hier wieder der Überfallene) nicht schuldhaft gehandelt hat. Daher wird der Notwehrexzess im Rahmen der Schuld geprüft."

Es gibt ja eine Unverletzlichkeit der Wohnung; die Wohnung hat einen hohen Stellenwert; bei Vermutung eines Raubüberfalls mit Furcht um Leib und Leben liegt da schon eine Notwehrsitution vor.

Recht haben und Recht bekommen sind in Dtld. aber zwei Dinge. Vieles wird vom Richter abhängen. War der Täter stark alkoholisiert wird das Eis sicher dünner...... insbesondere auch dann, wenn der Täter bleibende Schäden davonträgt. Dann gibts es wahrscheinlich noch eine Zivilklage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Vielleicht für Euch Wissenswertes, ähnlicher Kontext, hatte ich mal recherchiert:
- Handschellen werden übrigens im WaffG gar nicht erwähnt.
- Security-Handschuhe mit Sandfüllung an den Knöcheln sind keine Hieb-/Stichwaffen und fallen nicht unter das WaffG. Hier gibt es einen Freistellungsbescheid vom BKA. Insofern darf man diese auch frei führen
- Das WaffG geht in seiner Definition einer Waffe immer von einer Zweckbestimmtheit aus. Ein Spaten ist ein Gartengerät. Bei der Wurfaxt wird es hingegen kritisch. Ein Baseballschläger ist ein Sportgerät.
- Zu beachten ist noch das Versammlungsgesetz mit den Veranstaltungen. Versammlungsgesetze sind Ländersache. Gaststätten können unter das Versammlungsgesetz fallen. Das Versammlungsgesetz (zumindest in Bayern) kennt gefährliche Gegenstände, die nicht auf Versammlungen mitgenommen werden dürfen (und damit auch in Gaststätten nicht). Den Baseballschläger würde die Polzei zur Gefahrenabwehr damit auf der Demo einziehen, aber nicht aufgrund des WaffG sondern des VersammlungsG.

Ach ja, und dann gibt es noch eine Gewerbeordnung für Bewachungsunternehmen. Die dürfen auch einiges nicht, z.B. keine Gaspistolen tragen.....

Deutschland ist kompliziert.


Bis denne.
Muss meinen Schlagstock ölen.
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harry23



Anmeldungsdatum: 18.08.2016
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: Do Aug 18, 2016 11:47 am    Titel: Antworten mit Zitat

Die Deutsche Rechtsprechung ist hier wirklich sehr dünn, in einer Notwehrsituation ist mir das vordergründig aber wohl erstmal egal.
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