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Gesetzestexte?
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Goblin



Anmeldungsdatum: 09.05.2004
Beiträge: 186
Wohnort: Ingolstadt

BeitragVerfasst am: Sa Apr 12, 2003 8:56 pm    Titel: Gesetzestexte? Antworten mit Zitat

Hi!

An dieser Stelle möchte ich mal die rechtliche Seite klären. Das wollte ich schon immer mal wissen, wie es denn eigentlich mit Fesselspiele im rechtlichen Sinne ausschaut. Vielleicht kann mir der ein oder andere mal ein paar Textstellen aus unserem - wahrscheinlich - Strafgesetzbuch zitieren.

Alles was ich habe ist bislang folgendes:

"Es liegt dann zwar objektiv ein strafbarer Tatbestand vor (z.B. Freiheitsberaubung), jedoch wird die Rechtswidrigkeit dieser Handlung durch eine wirksame Einwilligung der betreffenden Person beseitigt. Insoweit kommt eine Strafverfolgung nur in Betracht, wenn die Einwilligung nicht (mehr) vorliegt."

Soweit ich weiss, ist dies aber kein Zitat aus dem Gesetz (Gesetzestexte sind ja auch immer Kauderwelsch) sondern eine sinngemäße Wiedergabe. Kann das jemand so bestätigen?

Lasst einfach mal hören, was ihr so in Bezug auf Fesseln und Vereinbarkeit mit dem Gesetz wisst!

Grüsse, Günter
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Ingo
Gast





BeitragVerfasst am: So Apr 13, 2003 10:50 am    Titel: Gesetzestexte? Antworten mit Zitat

§ 239 StGB Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder

2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

------------------------------------------

Ich denke Fesselspiele sind allgemein ein wenig bedenklich. Wenn die passive Person glaubhaft darstellen kann, daß dies gegen seinen willen passiert ist, hat man schlechte karten. Ich denke es hat auch keinen Sinn sich vorher eine Einwilligung unterschreiben zu lassen. Erstens ist das ne Spaßbremse und zweitens hat diese Einwilligung kein Bestand mehr, wenn der Passive hinterher erklärt er hätte wärend des Spieles die Einwilligung wiederrufen, wurde jedoch trotzdem nicht befreit.

Zu Bondagespielen gehört hat vertrauen und zwar von beiden Seiten.
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SilentGuy



Anmeldungsdatum: 28.04.2004
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: So Apr 20, 2003 6:15 pm    Titel: Gesetzestexte? Antworten mit Zitat

Ich habe mich mal ein klein bißchen im Internet umgeschaut, und hab da was gefunden, was vielleicht nicht ganz uninteressant ist...

Zu beachten ist, das bei Körperverletzungsdelikten und bei der Gefährdung der körperlichen Sicherheit die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des § 90 Abs 1 StGB an ein zusätzliches Erfordernis gebunden ist. Die Verletzung oder Gefährdung darf als solche nicht gegen die guten Sitten verstoßen. "Diese Klausel ist Ausdruck der überkommenen Auffassung, daß die körperliche Integrität nur ein beschränkt disponibles Rechtsgut ist."2.45

Es kommt sohin nicht darauf an, ob die Tat selbst oder gar die Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt, sondern nur darauf, ob die entstandene Verletzung oder Gefährdung als solche sittenwidrig ist. Dieses Abstellen allein auf die Verletzung führt aber in vielen Fällen zu einem äußerst unbefriedigenden Ergebnis, da auch die Berücksichtigung der Ziele und Beweggründe der Tat mit ausschlaggebend sein sollten.2.46 Das Gesetz formuliert: " (...) ist nicht rechtswidrig (...) und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt." Die Einwilligung wird also gegenstandslos, wenn der Erfolg gegen diese sogenannten guten Sitten (contra bonos mores) verstößt, also wenn dem vorbildlichen Menschen die Sorge um die Gesundheit des Opfers wichtiger wäre, als die Rücksichtnahme auf dessen Wünsche.


(Quelle )

Dieser Text stammt aus (einer meiner Meinung sehr zuverlässigen) Quelle, die sich aber eher um die Folgen des Sadomasochismuses beschäftigt... das hat natürlich nicht unmittelbar was mit Fesselspielen zu tun, erklärt aber trotzdem viel über die Ausnahmen von gesetzlichen Bestimmungen.

Ergänzend dazu ist folgender Satz vielleicht noch interessant: "Einigkeit herrscht eigentlich nur darüber, daß es nicht auf die Sittenwidrigkeit der Einwilligung, sondern allein auf die Sittenwidrigkeit der vom Einwilligenden gestatteten Körperverletzung oder Gefährdung ankommt. "

Also: sofern der andere seine Einwilligung gibt, und ihm durch Nachlässigkeit oder Absicht gesundheitliche oder körperliche Schäden zugefügt werden, liegt keine Sittenwidrigkeit vor, und somit sind solche Handlungen nicht strafbar.

Das Thema ist aber ziemlich komplex, weil nunmal noch kein Gesetzgeber explizit solche Fälle geklärt hat, und im Ernstfall muss der Richter die letzte Entscheidung treffen.
Ich such dann mal weiter...
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graurechts



Anmeldungsdatum: 28.04.2004
Beiträge: 128
Wohnort: Region Köln / Düsseldorf // Frankfurt (Main)

BeitragVerfasst am: Mi März 31, 2004 10:28 pm    Titel: Gesetzestexte? Antworten mit Zitat

hi silent guy,

wie weit bis mit den recherchen über weitergehende Gestzestexte in der Sache gekommen?

Würde mich interessieren wie das vielleicht auch schon mal bei Gerichten verhandelt wurden ist... Ich bin halt nicht so früh zu Hause, um die ganzen Gericht-Shows anzuschauen, wo so was bestimmt auch schon mal Thema war...

Grüße,
Dietmar
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SilentGuy



Anmeldungsdatum: 28.04.2004
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: Do Apr 01, 2004 8:37 pm    Titel: Gesetzestexte? Antworten mit Zitat

graurechts hat folgendes geschrieben:

hi silent guy,

wie weit bis mit den recherchen über weitergehende Gestzestexte in der Sache gekommen?
...


Zu meiner Schande muss ich gestehen, dass ich das Thema etwas vernachlässigt habe... :D

Hey, ich muss auch studieren/arbeiten !

Ne halbe Stunde Recherche später kann ich aber folgendes berichten:

Zum einen hat andersartig.net eine ganz brauchbare Zusammenstellung von den relevanten Rechten.

Dann hab ich mich nochmal im STGB genauer angeschaut, und es ist schon ganz interessant: BDSM sitzt genau in einer undefinierten Lücke drin. Es ist nicht ausdrücklich erlaubt (wie im übrigen keine Sexualpraktik, mit Ausnahme von Homosexualität), aber auch nicht verboten.

Freiheitsberaubung wird mit keinem Wort mit sexuellen Handlungen in Verbindung gebracht, und damit ist auch eher das Einsperren etc. gemeint, nicht so sehr fesseln.

Die Paragraphen über Vergewaltigung stellen die Gewalt ganz klar in den Mittelpunkt, und lassen eigentlich keinen Zweifel an der brutalen und demütigenden Natur einer Vergewaltigung...


Meiner Meinung nach der Praxis am nächsten kommt folgender Paragraph:


Zitat:

§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen

(1) Wer eine andere Person, die

1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder

2. körperlich

zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder

3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(6) § 176a Abs. 4 und § 176b gelten entsprechend.


Abs 5 (von mir fett formatiert) ist natürlich interpretationsfähig. Zum einen wäre zu klären ob wirklich ein Mißbrauch stattgefunden hat (Wenn man sein "Opfer" nicht grade auf der Straße aufgelesen hat, werden sich die Gerichte natürlich fragen, wie ohne vorherige Gewaltanwendung es so weit kommen konnte), zum anderen wäre zu klären was ein minderschwerer Fall ist.


Ich sehe im Fernsehen leider keine Gerichtsshows, aber bei meiner geliebten Very Happy Angelika Kalwass kam mal ein Fall, in dem eine Frau sich darüber beklagt hat, dass ihr Freund ihre regelmäßigen Fesselspiele dazu nutzt, sie zu prügeln... zu einer Anzeige kams übrigens nicht.

Wie ich ich schon öfter gesagt habe: für ca. 95% aller Menschen sind Fesselspiele einfach eins von den diversen erotischen Spielereien die man mit dem Partner macht. Es macht prinzipiell keinen großen Unterschied, ob mein Partner mich wegen Vergewaltigung oder Mißbrauch in gefesseltem Zustand verklagt. Das Verbrechen an sich ist völlig unabhängig von der verwendeten Sexualpraktik.
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drvaust



Anmeldungsdatum: 08.07.2004
Beiträge: 1
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: Do Jul 08, 2004 4:33 am    Titel: Gesetzestexte? Antworten mit Zitat

Hallo!

Zur Strafbarkeit von Freiheitsberaubung und Körperverletzung ist ja schon einiges geschrieben, die Materialien bei 'andersartig.net' sind gut.

Aber da ist auch das Problem der Sittenwiedrigkeit. Im Strafgesetzbuch steht dazu nicht viel, soweit es nicht sexuelle Handlungen sind. Das fällt mehr unter Ordnungswiedrigkeit und ähnliche Bestimmungen. Darauf stehen nicht so hohe Strafen. Aber der Ärger kann groß werden, wenn sich die Behörden in Bewegung setzen.
Da genügt eine Anzeige eines besorgten Bürgers, der das falsch verstanden hat. Die Polizei rückt an und zieht ihr Programm durch. Das arme Opfer wird psychologisch betreut und gedrängt, gegen seine Peiniger auszusagen, auch wenn es beteuert, daß das nur ein einvernehmliches Spiel war. Der Täter wird festgenommen und gründlich verhört. Auch wenn sich das Ganze als harmlos herausstellt und keine Anklage erhoben wird, will die Polizei, und evtl. die Staatsanwaltschaft, nicht umsonst gearbeitet haben und stellt das als groben Unfug dar, fordert Geldstrafen.

Das ist Bekannten passiert. Da rückte bei einem Bondagespiel in einer Wohnung plötzlich die Polizei mit gezückten Waffen an, weil ein Nachbar etwas gesehen hatte. Handschellen waren gefährliche illegale Waffen, eine Verhaftung wie Terroristenbekämpfung. Stundenlange Verhöre, das 'Opfer' galt als eingeschüchtert, erst am nächsten Tag, nach 17 Stunden, wurde der 'Täter' freigelassen. Es folgten noch mehrere Vernehmungen, bis keine Anklage erfolgte. Am Ende gab es geringe Geldstrafen, wegen Verstoß gegen die guten Sitten und weil das 'Opfer' nach seine Entlassung bei der Polizei randaliert hatte, um den Freund freizubekommen. Viel Ärger.

Ich las auch einmal, leider weiß ich nicht mehr wo, daß bei einer Foto-Session in einer abgelegenen Ruine im Wald fern aller Wege, ein Großaufgebot Polizei stürmte. Trotz der eindeutigen Fototechnik und der Aussage der Darsteller wurde da eine brutale Verhaftung durchgeführt. Am Ende gabe es sogar eine Schadenersatzklage des Forstes als Grundstückseigentümer.

Ich habe aber auch schon gehört, das die Polizei dann amüsiert fachliche Ratschläge gab und die aufgebrachten Zeugen beruhigte.

Also Vorsicht mit der Öffentlichkeit. Wenn eine Anzeige erfolgt und die Polizei groß aktiv wird, kann es viel Ärger geben.
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MAGNUS



Anmeldungsdatum: 25.04.2004
Beiträge: 502
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: Do Jul 08, 2004 1:16 pm    Titel: Antworten mit Zitat

In der Tat scheint es so zu sein, daß sich Hoheitsträger ungern eingestehen, einem arglosen Bürger gegenüber getreten zu sein. Wenn dann nichts "Schlimmes" festgestellt werden kann, werden schnell "grober Unfug" und "Vortäuschen einer Straftat" herangezogen, um den Einsatz rechtzufertigen. Somit sehen wir uns gezwungen, den ausführlichen Schilderungen des Vormanns beizupflichten:

Gerne wird beispielsweise der Verstoß gegen das Uniformtrageverbot herangezogen, wenn bei dem Betreffenden nichts anstößiges gefunden wird. Dabei hatte nicht der Uniformierte die Handschellen in der Tasche, sondern sein Begleiter, siehe das Bildlein hier links...

Recht aufmüpfig wurden auch Forstarbeiter (Forstbeamte?), als sie sich darüber aufregten, daß jemand (wer wohl?) gasbemaskt durch den Wald lief. Zum Glück hinderte die etwas eingeschränkte Luftzufuhr vergleichsweise wenig bei dem sich Entfernen dank der leichten Turnschuhe im Gegensatze zu den klobigen Stiefeln der Waldmänner.

Aber auch die Verkehrspolizei kann es oft nicht fassen, daß an einem Supersportmotorrad alles seine Ordnung haben kann und wie besessen wird nach Details gesucht, um doch noch den vermeintlichen Delinquenten überführen zu können...


http://de.geocities.com/magnus_bondage1/Motorrad.jpg
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Malti



Anmeldungsdatum: 19.08.2004
Beiträge: 895
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: Fr Aug 27, 2004 2:17 pm    Titel: Wo geschehen ? Antworten mit Zitat

@ drvaust :

Hi,

ich muss doch mal fragen, wann und wo die von dir geschilderte Situation passiert ist. "Das ist Bekannten passiert. Da rückte ..... Viel Ärger."

Ohne großen aufhebens wage ich zu behaupten, das das nicht in der BRD, und wenn dann nicht innerhalb der letzten fünf Jahre geschehen ist.

Dem Punkt, dass Sittenwidrigkeitsdelikte als Ordnungswidrigkeiten gelten können, muss ich widersprechen.

"Also Vorsicht mit der Öffentlichkeit. Wenn eine Anzeige erfolgt und die Polizei groß aktiv wird, kann es viel Ärger geben." ---> Auf jeden Fall gibt es eine Menge mehr Öffentlichkeit als einem lieb ist. Ärger wird es aber nur geben, wenn eine der beteiligten Parteien (wer wohl?) angibt, dass Handlungen ohne Einverständnis erfolgt sind. Oder eine andere Rechtsnorm verletzt wurde, beispielsweise : "Eregung Öffentlichen Ärgernisses".


@ Magnus :

"In der Tat scheint es so zu sein, ....... Handschellen in der Tasche, sondern sein Begleiter, siehe das Bildlein hier links... "

Das halte ich für eine sehr schnelle Vorverurteilung. Eine solche Situation scheint mir doch eskaliert zu sein. Etwas das eigentlich nicht passieren wird wenn man ruhig und sachlich erklärt wie sich eine Situation aus der eigenen Sicht darstellt. Leider werden dabei sehr schnell Höflichkeit und Anstand vergessen und man schiebt sich selbst dadurch in eine ungünstige Position.
Na und das "Uniformverbot" hat durchaus einen Sinn im deutschen Recht. Es soll den unbescholtenen Bürger vor "Amtsanmaßung" und damit verbundenen Rechtsbrüchen schützen.




So, dass waren meine 10 cent dazu !

m.
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J.A.G.



Anmeldungsdatum: 04.06.2004
Beiträge: 218
Wohnort: Germany

BeitragVerfasst am: Fr Aug 27, 2004 4:17 pm    Titel: §127 StPO Antworten mit Zitat

§ 127 StPO
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
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J.A.G.



Anmeldungsdatum: 04.06.2004
Beiträge: 218
Wohnort: Germany

BeitragVerfasst am: Fr Aug 27, 2004 4:22 pm    Titel: §229 BGB Antworten mit Zitat

§ 229 BGB
Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
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Malti



Anmeldungsdatum: 19.08.2004
Beiträge: 895
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: Fr Aug 27, 2004 4:32 pm    Titel: jaaaa, und ? Antworten mit Zitat

@ J.A.G. :

hmmm...
§ 127 StPO und § 229 BGB - damit fährst du zwar harte Geschütze auf aber eins verstehe ich hierbei nicht. Was hat das mit der Ausgangsdiskussion um die Strafbarkeit von Bondage zu tun?

Kannst du es mir erklären ?


m.
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unimuc



Anmeldungsdatum: 24.04.2004
Beiträge: 4298
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: Fr Aug 27, 2004 6:12 pm    Titel: Re: Wo geschehen ? Antworten mit Zitat

Malti hat folgendes geschrieben:
Na und das "Uniformverbot" hat durchaus einen Sinn im deutschen Recht. Es soll den unbescholtenen Bürger vor "Amtsanmaßung" und damit verbundenen Rechtsbrüchen schützen.

Die meisten Gesetze haben irgendwo ihren Sinn. Das Problem ist, dass die Entscheidung ob es nun sinnvoll anzuwenden ist oder nicht i.d.R. nicht vom einfachen Polizisten auf der Strasse erfolgen kann, dem fehlt dazu der gesamtumfassende rechtliche Hintergrund. Und konkret dieses von Dir angesprochene Verbot halte ich fuer viel zu weit gefasst um seinen Zweck zu erfuellen. Wo es noch zu verstehen ist sind Polizeiuniformen, wenn die so getragen werden dass ein Buerger glauben kann da einen echten Polizisten zu haben, das ist nachvollziehbar. Schon bei Bundeswehruniformen wird es aber unverstaendlicher, die gehen den normalen Buerger eigentlich nichts an und anderen Soldaten sollte sobald da keine Schulterklappen mehr drauf sind auch klar sein dass sie es da nicht mit Kameraden zu tun haben. Und dann auch noch auslaendische Uniformen und solche die mit diesen verwechselt werden koennen - bitte, welche Amtsanmassung entsteht denn wenn hier jemand in einer amerikanischen Polizei- oder tschechichen Armeeuniform rumlaeuft?!? Der Paragraph schiesst eindeutig ueber das Ziel hinaus...

Und was Bondage angeht: wenn ein Nachbar durch's Fenster sieht "da wird jemand mit Handschellen gefesselt und wehrt sich", dann bleibt der Polizei wohl nichts anderes als hinzufahren. Und dann haengt es eben sehr von den Beamten ab, wenn das welche sind denen schon 100 geschlagene Ehefrauen erzaehlt haben sie seien die Treppe runtergefallen, dann glauben die u.U. auch nicht sofort dass das alles freiwillig war, da kann sowas wie hier geschildert wurde durchaus passieren... Zu einer Verurteilung duerfte es allerdings wenn sich keiner der Beteiligten daemlich anstellt dann eigentlich nicht kommen - aber es ist natuerlich denkbar dass der gefesselte, ploetzlich als Opfer vor Gericht, sich nicht zugeben traut das freiwillig gemacht zu haben, vielleicht war es das erste mal und er kommt noch nicht wirklich damit klar dass ihm sowas gefaellt... Ich will zumindestens nicht kategorisch ausschliessen dass das auch hierzulande zu einigem Stress mit ungeplantem Tragen von Handschellen und so fuehren kann.

Und dann in Stadelheim am Ende noch die haessliche 101... *schauder* Embarassed

Unimuc
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J.A.G.



Anmeldungsdatum: 04.06.2004
Beiträge: 218
Wohnort: Germany

BeitragVerfasst am: Fr Aug 27, 2004 7:41 pm    Titel: Re: jaaaa, und ? Antworten mit Zitat

Malti hat folgendes geschrieben:
@ J.A.G. :

hmmm...
§ 127 StPO und § 229 BGB - damit fährst du zwar harte Geschütze auf aber eins verstehe ich hierbei nicht. Was hat das mit der Ausgangsdiskussion um die Strafbarkeit von Bondage zu tun?

Kannst du es mir erklären ?


m.


mir ging es eigentlich nur darum mal zu zeigen, daß man handschellen auch mal zu anderen aktionen als ausschließlich zum self-bondage oder bondage benutzen kann Razz . deshalb immer mal ein paar mitführen Wink
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Malti



Anmeldungsdatum: 19.08.2004
Beiträge: 895
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: Mo Aug 30, 2004 7:56 am    Titel: Re: jaaaa, und ? Antworten mit Zitat

J.A.G. hat folgendes geschrieben:

mir ging es eigentlich nur darum mal zu zeigen, daß man handschellen auch mal zu anderen aktionen als ausschließlich zum self-bondage oder bondage benutzen kann. deshalb immer mal ein paar mitführen


Tja,
da muss ich dich leider entäuschen.
Denn in der StPO und im BGB wirst du keine Norm finden, die es dir erlaubt bei der Festnahme Zwang anzuwenden. Und die Fesselung eines in Gewahrsamgenommenen gilt im deutschen Recht als Anwendung unmittelbaren Zwangs. Hierzu gibt es spezielle Regelungen die extra zugeschnitten sind auf den Personenkreis, der diesen Zwang anwenden darf, in diesem Falle die Polizei und einige Sonderbehörden.
Die Polizei in der BRD ist Ländersache. Als Beispiel hier der Text für NRW : http://www.im.nrw.de/ivim/gesetze/pg.pdf
Vergleiche : Zweiter Unterabschnitt - § 58 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen

Was bedeutet das ?

Der einfache Bürger darf tatsächlich einen TV (Tatverdächtigen) vorläufig festnehemen mit dem Ziel ihn der Polizei zu übergeben.
Hierbei darf er allerdings keinen Zwang anwenden. Zwang könnte den Tatbestand der Nötigung, Freiheitsberaubung oder gar Körperverletzung erfüllen. (Aus diesem Grund legen Ladendetektive einem Ladendieb ja auch keine Handfesseln an.)

Solltest du also in eine Situation geraten in der du eine vorläufige Festnahme aussprichst und dabei den o.a. Zwang anwenden könnte der Schuß nach hinten losgehen. Ein Richter wird zwar den TV nicht deshalb laufen lassen, weil seine Festnahme nicht ordentlich erfolgte (in den USA wäre ich mir da nicht ganz so sicher *fg*) aber er könnte dich ebenfalls belangen. Gute Staatsanwälte könnten dir sogar den Vorwurf der Amtsanmaßung machen (Zivilpolizist? Vom Bürger nicht klar zu erkennen!).

Übrigens, die Regelung mit dem Zwang gilt nicht nur bei "bösen" Menschen. Auch bei Menschen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung (PsychKG) in sog. Schutzgewahrsam genommen werden ist die Polizei mit im Spiel. Obwohl man an einen Feuerwehrbeamten Aufgaben des Ordnungsamtes delegieren kann ist er nicht befugt einen Patienten im RTW zu fesseln. Hierzu muss die Polizei, im Rahmen der Amtshilfe, gerufen werden. Eine Regelung die ich schon manches mal verflucht habe, wenn die "Kollegen in Grün" mal wieder nicht rechtzeitig an der Einsatzstelle eingetroffen sind (Grün kann eine so beruhigende Farbe sein *g*).

Und bei alle dem gilt natürlich noch :

Fesselungen sind kein dauerhaftes Zwangsmittel. Sie dürfen nur so lange eingesetzt werden wie es unbedingt notwendig ist. Alles was darüber hinaus geht bedarf der richterlichen Anordnung.

Deshalb : Vorsicht wen du da in Ketten legst !
Im realen Leben kann da viel zu viel schief gehen. Bleiben wir doch lieber dabei, die Menschen in Fesseln zu legen, die (zumindest ansatzweise) sich dazu bereit erklärt haben ihre Freiheit aufzugeben.
Die kann man dann auch ohne schlechtes Gewissen beobachten, bei ihren hoffnungslosen und nicht gerade erfolgversprechenden Versuchen, sich selbst zu befreien. Laughing


m.
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J.A.G.



Anmeldungsdatum: 04.06.2004
Beiträge: 218
Wohnort: Germany

BeitragVerfasst am: Mo Aug 30, 2004 5:28 pm    Titel: Antworten mit Zitat

ich habe mich heute mal mit einem ehemal. polizeidirektor und den 3 juristen in meiner verwaandschaft unterhalten und alle waren der meinung, daß bei entsprechender schwere der straftat auch zwang nach dem selbsthilfe-paragraph zulässig wäre. Cool
natürlich nicht bei einem 16-jährigen, 1,60m großen und schmächtigem jungen oder mädchen Wink

die verhältnismäßigkeit der mittel muss eben stimmen Exclamation

sie beziehen sich dabei auf die fett markierte textpassage, die es einem cleveren juristen ermöglichen würde einen ungeschoren rauszupauken. Rolling Eyes

§ 229 BGB
Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt (anmerkung: das kann eben auch zwang sein), handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

aber am besten man kommt garnicht erst in eine solche situation Wink
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